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DSGVO Talk

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025, aber nicht für alle Websites sofort und nicht für alle Betreiber gleichermaßen.

Hier die wichtigsten Punkte:

1. Wer ist betroffen?

  • Private Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, also Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die im Gesetz definiert sind (z. B. Online-Handel, E-Books, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung, Telekommunikation).

  • Öffentliche Stellen sind nicht über das BFSG, sondern bereits über andere Gesetze wie die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) verpflichtet.


2. Ab wann gilt es?

  • Neuer Standard ab 28. Juni 2025: Ab diesem Stichtag müssen alle neu angebotenen Websites, Webshops und Apps, die unter das BFSG fallen, barrierefrei gestaltet sein.

  • Für bestehende Websites und Apps gilt eine Übergangsfrist bis 28. Juni 2030 – das heißt, sie müssen spätestens dann die Anforderungen erfüllen, sofern sie weiterhin betrieben werden.


3. Was bedeutet „barrierefrei“ hier konkret?

  • Orientiert sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), in der Regel WCAG 2.1 Level AA.

  • Beinhaltet u. a.:

    • Wahrnehmbarkeit (Texte, Alternativtexte für Bilder, Kontrast)

    • Bedienbarkeit (Tastaturbedienung, logische Navigation)

    • Verständlichkeit (klare Sprache, konsistente Struktur)

    • Robustheit (funktioniert mit Screenreadern & assistiven Technologien)


1. Wahrnehmbarkeit

Alle Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzer erkennbar und verständlich sind – unabhängig von Sinnes- oder Technik-Einschränkungen.
Das heißt: Bilder mit Alternativtext, Videos mit Untertiteln, ausreichende Farbkontraste, keine reine Farbinformation, skalierbare Schrift und ein responsives Layout.

2. Bedienbarkeit

Die Website muss vollständig und komfortabel ohne Maus nutzbar sein: klare Fokus-Anzeige, logische Navigation, große Klickbereiche, keine automatischen Änderungen ohne Kontrolle und gut beschriftete Formulare.

Tipp für den Praxisstart:

Auf Wunsch übernehmen wir das gerne für Sie – laden Sie sich dazu jetzt kostenlos unsere BFSG Website-Prüf-Mappe herunter.

5. Spezifische BFSG- und EU-Anforderungen

  • Kaufprozesse barrierefrei: Von Warenkorb bis Bezahlung ohne Hürden nutzbar.

  • Support barrierefrei: Kontaktformulare, Chat und Telefon auch für Menschen mit Einschränkungen zugänglich.

  • Rechtstexte barrierefrei: AGB, Datenschutzerklärung & Impressum lesbar und technisch zugänglich.

  • Login/Registrierung barrierefrei: Zugang auch ohne Maus, mit Screenreader und auf mobilen Geräten.

3. Verständlichkeit

Die Website muss klar strukturiert, einheitlich aufgebaut und leicht verständlich sein. Navigation und Layout bleiben konsistent, Links sind aussagekräftig, Fachbegriffe werden erklärt, die Sprache ist korrekt im Code hinterlegt und Fehlermeldungen in Formularen sind verständlich beschrieben.

4. Robustheit

Die Website muss technisch so umgesetzt sein, dass sie auf verschiedenen Geräten, Browsern und mit assistiven Technologien (z. B. Screenreader) zuverlässig funktioniert.

Sauberer HTML-Code, korrekte ARIA-Attribute und Verzicht auf veraltete Technologien sind Pflicht.